| I. Vertragsumfang und Gültigkeit |
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1.1. |
Lieferungen, Leistungen und
Angebote von HSW erfolgen ausschließlich aufgrund
nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen. |
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1.2. |
Abweichungen und
insbesondere Bedingungen des Vertragspartners gelten
nur, wenn diese von HSW ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden. |
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1.3. |
Die vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich
auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den
Vertragsparteien. |
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II. Vertragsschluss |
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2.1. |
Sämtliche Anbote von HSW sind - soferne nicht gesetzlich
ausgeschlossen - grundsätzlich freibleibend. |
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2.2. |
An HSW gerichtete Aufträge bedürfen der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch HSW. Auch das Absenden der vom Kunden
bestellten Waren bewirkt den Vertragsabschluss. |
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| III. Lieferung |
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3.1. |
Liefertermine werden soweit
als möglich eingehalten. HSW
ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen um
bis zu 14 Tage zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist
kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten. |
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3.2. |
Teillieferungen und
Teilrechnungen sind möglich und zulässig. |
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| IV. Preise |
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4.1. |
Sämtliche von HSW bekannt gegebenen Preise verstehen sich,
soferne nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in
Euro (€) und enthalten keine Umsatzsteuer, welche, soferne
gesetzlich vorgeschrieben, zusätzlich in Rechnung gestellt wird. |
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4.2. |
Sollten sich die Lohnkosten
aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der
Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten
sich andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen
oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene
für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. verändern, so ist HSW berechtigt, die Preise
entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. |
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4.3. |
Die Verkaufspreise gelten
ab Werk und enthalten keine Kosten für Zustellung,
Versicherung und Aufstellung. Auf Wunsch werden diese
Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von HSW
erbracht bzw. organisiert. Die Lieferung erfolgt sodann
jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden. |
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| V. Rechnungslegung und Zahlung |
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5.1. |
Soferne nicht im Einzelfall eine schriftliche anders
lautende Vereinbarung getroffen wird, hat die Zahlung umgehend
nach Lieferung ohne jeden Abzug zu erfolgen. |
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5.2. |
Zahlungen des Kunden gelten
erst mit dem Einlangen auf dem Geschäftskonto von HSW als geleistet. |
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5.3. |
Im Falle eines
Zahlungsverzuges treten auch allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. |
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5.4. |
Der Kunde hat in keinem
Falle das Recht Zahlungen wegen mangelhafter oder nicht
vollständiger Lieferung zurückzubehalten |
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5.5. |
Im Verzugsfalle ist HSW berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß
von zumindest 12 % p.a zu verrechnen, soferne gesetzlich nicht
höhere Zinsen zulässig sind. |
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5.6. |
Im Verzugsfalle ist der
Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der
Ansprüche von HSW anfallenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. |
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5.7. |
Sofern HSW das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet
sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von
€ 7,50 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 zu bezahlen. |
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VI. Eigentumsvorbehalt |
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6.1. |
Alle Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum von HSW. |
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6.2. |
In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. |
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6.3. |
Bei Warenrücknahme ist HSW berechtigt, Transport- und
Manipulationsgebühren zu verrechnen. |
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6.4. |
Bei Pfändung oder sonstigen
Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware, verpflichtet sich der Kunde, auf das
Eigentum von HSW hinzuweisen und HSW unverzüglich zu
benachrichtigen. |
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VII. Forderungsabtretungen |
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7.1. |
Bei Lieferung unter
Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde HSW
schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch
Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von HSW entstehen, bis
zur endgültigen Bezahlung der Forderungen zahlungshalber ab. |
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7.2. |
Der Kunde hat HSW auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen
und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die
Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen
Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc.
dem Abnehmer ersichtlich zu machen. |
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7.3. |
Ist der Kunde mit seinen
Zahlungen HSW gegenüber im Verzug,
so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und
hat der Kunde diese nur im Namen von HSW inne. |
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7.4. |
Forderungen gegen HSW dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung
nicht abgetreten werden. |
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| VIII. Gewährleistung und Haftung |
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8.1. |
Gewährleistungsansprüche
werden ausnahmslos nach Wahl von HSW durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder
Preisminderung erfüllt. Ein Anspruch auf Wandlung steht dem
Kunden nur zu, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch
Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den
Kunden unzumutbar ist. |
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8.2. |
Der Kunde hat die Ware bei
sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte
nach der Anlieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu
untersuchen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich,
längstens jedoch binnen 3 Werktagen unter Bekanntgabe von Art
und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Der Kunde
ist ferner bei Anlieferung durch Spediteur, Post, Bahn etc. im
Falle von beschädigten Sendungen verpflichtet, unmittelbar eine
Schadensfeststellung durch den Auslieferer bei sonstigem Verlust
sämtliche Ersatzansprüche zu veranlassen. |
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8.3. |
Verdeckte Mängel sind
unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. |
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8.4. |
Wird eine Mängelrüge nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt. |
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8.5. |
Gewährleistungsansprüche
müssen, wenn sie bewegliche Sachen betreffen, binnen
eines Jahres ab Ablieferung der Ware gerichtlich geltend
gemacht werden. |
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8.6. |
Gewährleistung besteht
grundsätzlich nur dafür, dass die gelieferten Waren die
im Verkehr für diese Produkte üblicherweise
vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Handelsübliche
und herstellungstechnisch bedingte allfällige
Abweichungen in Qualität, Abmessung, Ausführung und
Material sowie geringfügige Farb- und Maßabweichungen
berechtigen keinesfalls zur Erhebung von
Gewährleistungsansprüchen. Gleiches gilt auch für Über-
oder Unterlieferungen bis zu 10 % der Auftragsmenge. |
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8.7. |
Festgehalten wird ferner,
dass für den Fall der Weiterverarbeitung und Veränderung
der von HSW gelieferten Waren
Gewährleistungsansprüche in jedem Fall zur Gänze ausgeschlossen
sind, soferne die Weiterverarbeitung oder Veränderung nicht im
Vorhinein mit HSW erörtert und schriftlich festgehalten wurde. |
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8.8. |
Die Gewährleistungspflicht
von HSW erlischt in jedem Fall
mit Ablauf der Gewährleitungsfrist. Ein darüber hinausgehender
besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst
erfüllter Gewährleistungspflicht wird ausgeschlossen. |
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8.9. |
Die Bestimmungen der Punkt
8.1. bis 8.8. gelten nicht bei Verbrauchergeschäften. |
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8.10. |
Schadenersatzansprüche sind
in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für
Personenschäden ausgeschlossen. Das Vorliegen grober
Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die
Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen. |
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| IX. Gewerbliche Schutzrechte |
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Festgehalten wird, dass HSW keinerlei Haftung für Rechte dritter
Personen übernimmt, soferne Aufträge nach Zeichnungen, Mustern
etc. des Bestellers erfolgt sind. Der Besteller verpflichtet
sich vielmehr in diesem Falle, HSW vollkommen schad- und klaglos
zu halten und sämtliche allenfalls entstandene Schäden zu
ersetzen, wenn HSW aufgrund Verletzung von Rechten dritter in
Anspruch genommen wird. |
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X. Produkthaftung |
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Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in der Sphäre von HSW verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet worden ist. |
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XI. Vertragsrücktritt |
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11.1. |
Bei Annahmeverzug oder
anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des
Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie
bei Zahlungsverzug ist HSW unter Setzung einer
14-tägigen Nachfrist zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur
Gänze erfüllt ist. Nach erfolgtem Vertragsrücktritt ist HSW
berechtigt, entweder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 30 % der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des
tatsächlichen entstandenen Schadens zu verlangen. |
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11.2. |
Bei Vertragsabschluss im
Fernabsatz (§§ 5a ff KSchG) kann
der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen
zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die
Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim
Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung
innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß
dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der
Rücksendung der Ware zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren
Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab
Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht
möglich. |
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XII. Datenschutz |
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Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten
in Erfüllung des Vertrages von HSW automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden. |
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|
XIII. Schlussbestimmungen |
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13.1. |
Als Gerichtsstand wird das
sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart. Es ist
ausschließlich österreichisches materielles Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Ist der Kunde
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt
der Gerichtsstand des § 14 KSchG.
Es ist diesfalls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat. |
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13.2. |
Erfüllungsort für Lieferung
und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz von HSW. |
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13.3. |
Für den Verkauf an
Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als
das Konsumenten-schutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht. |
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13.4. |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam
oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw.
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine
solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am
ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils
gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. |